Schon um wenig Geld können Sie sich den Traum eines eigenen Feuerwerks verwirklichen.
Ob als Geschenk zum Geburtstag, zur Hochzeit oder zu anderen Anlässen, Sie werden damit Freude bereiten.
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§4.(1) Zur Klasse II gehören pyrotechnische Gegenstände mit einem Gesamtsatzgewicht (Anfeuerungs-, Treib- und Effektsatz) von mehr als 3g bis 50g.
(4) Die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen
der Klasse II im Ortsgebiet ist verboten.
Der Bürgermeister kann jedoch mit Verordnung bestimmte Teile des Ortsgebietes
von diesem Verbot ausnehmen,
sofern nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten durch die Verwendung
von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II
Sicherheitsgefährdungen und unzumutbare Lärmbelästigungen nicht
zu besorgen sind.
(5) Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen in geschlossenen Räumen nicht verwendet werden.